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Commit b73b0cbc authored by Jan Gruis's avatar Jan Gruis
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......@@ -8,23 +8,23 @@ Stand: **2022-05-18**
Es gilt die allgemeine Reinraumlaborordnung für das Zentrallabor für Mikro- und Nanotechnologie ([PDF Stand 2016-04](ZMNT%20-%20Reinraumlaborordnung%202016_04_20.pdf) [1]).
Diese Laborordnung regelt spezifisches für die Räume und Anlagen vom Compound Semiconductor Technology.
Diese Laborordnung legt grundsätzliche Verhaltensweisen fest, gibt Hinweise auf besondere Gefährdungen und regelt den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie ist verbindlich, muss allen Beschäftigten bekannt sein und leicht ersichtlich ausgehängt werden. Die Beschäftigten haben die einzelnen Vorgaben strikt zu beachten und einzuhalten.
Diese Laborordnung legt grundsätzliche Verhaltensweisen fest, gibt Hinweise auf besondere Gefährdungen und regelt den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie ist verbindlich und muss allen Beschäftigten bekannt sein.Die Zugriffsmöglichkeit auf die Betriebsanweisungen ist jederzeit sicherzustellen. Die Beschäftigten haben die einzelnen Vorgaben strikt zu beachten und einzuhalten.
## 1. Allgemeines
### 1.1. Aufentalt
Personen, die nicht im Besitz der erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen sind, kann die Arbeit im Labor nicht gestattet werden.
In Laboren darf nicht alleine gearbeitet werden. Zwischen 8 und 17 Uhr ist der Aufenthalt nur erlaubt, wenn mindestens zwei Personen anwesend sind.
In Laboren darf nicht alleine gearbeitet werden. Zwischen 9 und 17 Uhr ist der Aufenthalt nur erlaubt, wenn mindestens zwei Personen anwesend sind.
Zwischen 17 und 8 Uhr ist der Aufenthalt nur erlaubt, wenn mindestens zwei Personen im Reinraum anwesend sind, davon muss mindestens eine Angestellt sein, also nicht Student (m/w/d).
Zwischen 17 und 9 Uhr ist der Aufenthalt nur erlaubt, wenn mindestens zwei Personen im Reinraum anwesend sind, davon muss mindestens eine Angestellt sein, also nicht Student (m/w/d).
Werdende und stillende Mütter unterstehen besonderem Schutz und dürfen das Labor nicht betreten.
Unbefugten ist der Zutritt zum Labor verboten.
### 1.2. Verhalten
Das Essen, Trinken und Rauchen im Labor ist untersagt. Dazu gehört auch Kaugummi.
Das Essen, Trinken und Rauchen im Labor ist untersagt. Die schließt Kaugummi ein.
Die Einrichtungen des Labors sind schonend zu behandeln. Mit dem Material ist sparsam umzugehen.
......@@ -32,7 +32,7 @@ Jeder Benutzer ist verantwortlich für Ordnung und Sauberkeit an den Arbeitsplä
Den Anweisungen der Beschäftigten (Lehrende, wiss. und sonstige Mitarbeiter/innen) ist unbedingt Folge zu leisten.
Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten. Das Abstellen von Gegenständen aller Art ist verboten. Die Brandschutzordnung ist zu beachten.
Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten. Das Abstellen von Gegenständen aller Art ist verboten. Die Brandschutzordnung [2] (Anhang A) ist zu beachten.
Laufende Prozesse dürfen nicht unbeobachtet bleiben. Es gilt Anwesenheitspflicht.
......@@ -67,13 +67,12 @@ Alle Notfalleinrichtungen dürfen weder verstellt noch verhängt werden. Sie sin
Alle Beschäftigten müssen die Standorte der Notfalleinrichtungen kennen und über ihre Funktion unterrichtet sein.
Personennotbrausen und Augenduschen sind monatlich zu prüfen. Dazu muss ggf. die Verplombung entfernt werden. Die Prüfungen sind in eine Liste einzutragen.
Personennotbrausen und Augenduschen sind monatlich zu prüfen. Die Prüfungen sind in eine Liste einzutragen.
Handfeuerlöscher, die benutzt oder auch nur angebraucht wurden, sowie beschädigte (auch bei beschädigter Plombe) sind zwecks Austausch umgehend bei der entsprechenden Stelle Dezernat 10 - Facility Management zu melden.
## 2. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
### 2.1. Alarme
#### Gasalarm und Feueralarm
### 2.1. Gasalarm und Feueralarm
Entsprechend [1]: "Alle im Grauraum und Reinraum arbeitende Personen verlassen unverzüglich diese Räume auf dem kürzesten Weg" (s. Flucht- und Rettungswegeplan im Anhang 1 von [1])."
### 2.2. Laboroverall u. Schuhwerk
......@@ -146,44 +145,42 @@ Der Arbeitsplatz ist jeweils nach Beendigung der Arbeit in ordnungsgemäßem Zus
## 3. Umgang mit Gefahrstoffen
### 3.1. Gefahrstoffbezeichnung
Im Sinn der EU-GHS-CLP-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1272/2008) sind Gefahrstoffe Stoffe oder Gemische, die in mindestens eine der folgenden Gefahrenklassen fallen:
Im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) sind Gefahrstoffe Stoffe oder Gemische, die in mindestens eine der folgenden Gefahrenklassen fallen:
#### Physikalische Gefahren
- explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
- entzündbare Gase,
- Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
- Entzündbare Gase,
- Aerosole,
- oxidierende Gase,
- Oxidierende Gase,
- Gase unter Druck,
- entzündbare Flüssigkeiten,
- entzündbare Feststoffe,
- selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische,
!!!! organische Peroxide,
- pyrophore Flüssigkeiten,
- pyrophore Feststoffe,
- selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische,
- Entzündbare Flüssigkeiten,
- Entzündbare Feststoffe,
- Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische,
- Pyrophore (selbstentzündliche) Flüssigkeiten,
- Pyrophore (selbstentzündliche)Feststoffe,
- Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische,
- Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben,
- oxidierende Flüssigkeiten,
- oxidierende Feststoffe, Korrosiv gegenüber Metallen
- Oxidierende Flüssigkeiten,
- Oxidierende Feststoffe,
- Oxidierende Peroxide,
- Stoffe und Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind
- Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische
#### Gesundheitsgefahren
- akute Toxizität,
- Akute Toxizität,
- Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung,
- schwere Augenschädigung/Augenreizung,
- Schwere Augenschädigung/Augenreizung,
- Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege,
- Keimzellmutagenität,
- Karzinogenität,
- Reproduktionstoxizität,
- spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition),
- spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition),
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition),
- Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition),
- Aspirationsgefahr,
#### Umweltgefahren
- Gewässergefährdend,
- Ozonschicht schädigend
- Ozonschichtschädigung
### 3.2. Kennzeichnung
Sämtliche Behältnisse im Labor sind mit dem Namen ihres Inhaltes zu kennzeichnen.
......@@ -219,7 +216,7 @@ Das Einatmen von Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt von Gefahrstoffen mit d
Chemikalien, insbesondere aber brennbare Flüssigkeiten, dürfen sich nur in begrenzten Mengen, die für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz befinden. Die Anzahl der Gefäße ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.
Alle angesetzten Flüssigkeiten, die nicht mehr benötigt werden, sachgerecht zu entsorgen.
Alle angesetzten Flüssigkeiten, die nicht mehr benötigt werden, sind sachgerecht zu entsorgen.
Brennbare Flüssigkeiten nicht auf und in die Nähe von Heizplatten und o. ä. stellen bzw. aufbewahren.
......@@ -237,11 +234,9 @@ Beim Auftreten gefährlicher Situationen ist folgendes zu beachten:
- Personenschutz geht vor Sachschutz.
- Ruhe bewahren und überstürztes unüberlegtes Handeln vermeiden.
- Gefährdete Personen warnen, ggf. zum Verlassen der Räume auffordern.
- Feuer: Bei Ausbruch eines Brandes ist die Brandschutzordnung der Hochschule zu beachten und nach den dort festgelegten Regelungen zu verfahren.
- Feuer: Bei Ausbruch eines Brandes ist die Brandschutzordnung [2] der Hochschule zu beachten und nach den dort festgelegten Regelungen zu verfahren.
- Soweit ohne persönliche Gefährdung möglich: Gefährdete Versuchs- und Verfahrensabläufe abstellen; Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen (Kühlwasser muss weiterlaufen).
[Brandschutzordnung der RWTH (Intranet)](https://www9.rwth-aachen.de/awca/c.asp?id=btmk) [2] und Anhang A
#### Insbesondere gilt
- Notruf auslösen, Tel.: 113
- Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den vorhandenen Feuerlöschern zu bekämpfen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Im Labor sind CO2-Feuerlöscher vorzuziehen.
......@@ -282,7 +277,10 @@ Beim Auftreten gefährlicher Situationen ist folgendes zu beachten:
- Der Aushang Erste Hilfe zeigt Hinweise für Erste-Hilfe-Maßnahmen.
### 5.1. Erste-Hilfe-Maßnahmen
![Plakat Erste Hilfe.gif](Plakat_Erste_Hilfe.jpg "Plakat Erste Hilfe")
![Plakat Erste Hilfe](Plakat_Erste_Hilfe.jpg "Plakat Erste Hilfe") \
![Plakat Erste Hilfe](file://Plakat_Erste_Hilfe.jpg "Plakat Erste Hilfe")
_Plakat Erste Hilfe momentan doppelt eingebunden da online und als pdf anders verlinkt werden muss_
#### spezielle Maßnahmen
- Bei Verbrennungen und Verätzungen ist sofort gründlich mit kaltem Wasser zu spülen! (Not- bzw. Augenduschen!)
......@@ -304,8 +302,8 @@ Einmal im Monat wird in den Technologien vormittags die Lüftung gewartet (d.h.
## 8. Verweise
[1] [Allgemeine Reinraumlaborordnung für das ZMNT Stand 2016-04](ZMNT%20-%20Reinraumlaborordnung%202016_04_20.pdf) \
[2] [Brandschutzordnung der RWTH (Intranet)](https://www9.rwth-aachen.de/awca/c.asp?id=btmk), siehe Anhang, aufgerufen 2022-05-17 \
[3] [Brandschutzordnung Teil A (Aushang)](https://www.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaajthg&download=1), siehe Anhang, aufgerufen 2022-05-17
[2] [Brandschutzordnung der RWTH (Intranet)](https://www9.rwth-aachen.de/awca/c.asp?id=btmk), siehe Anhang A, aufgerufen 2022-05-17 \
[3] [Brandschutzordnung Teil A (Aushang)](https://www.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaajthg&download=1), siehe Anhang A, aufgerufen 2022-05-17
## 9. Liste der Änderungen
2013-06-10 Erstellung – Entwurf \
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